Unsere Kanzlei

Mit Blumbach Zinngrebe Patentconsult fällt Ihre Wahl auf eine international renommierte Patentanwaltskanzlei, die auf allen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes tätig ist. Unsere Standorte befinden sich in Wiesbaden und Darmstadt.

Wiesbaden

Darmstadt

Historie

1934

Gründung

Die Ursprünge unserer Kanzlei gehen auf die von Dipl.-Ing. Dr.-Ing. Hermann Fecht 1934 in Berlin gegründete Patentanwaltskanzlei zurück.

1934
1948

Standort Wiesbaden

Nach dem zweiten Weltkrieg im Jahre 1948 wechselte die Kanzlei den Standort und zog nach Wiesbaden. 1965 trat Dipl.-Ing. Paul-Günther Blumbach als einer der ersten Sozien in die Kanzlei ein.

1948
1956

TransistorPatente / Nobelpreis

1956 wurden die amerikanischen Erfinder John Bardeen und Walter Brattain sowie William Shockley auf dem Gebiet der Transistortechnologie mit dem Nobelpreis für Physik ausgezeichnet. Die deutschen Patente DE 966 492 B und DE 814 487 B für die zugrunde liegenden bahnbrechenden Erfindungen erlangten sie durch die Unterstützung unserer Kanzlei.
Transistor

1956
2003

Standort Darmstadt

2003 fusionierte die Kanzlei mit der Kanzlei von Dr. rer. nat. Horst Zinngrebe und ist seitdem auch in Darmstadt vertreten.

2003
Heute

Blumbach zinngrebe Patentconsult

Unsere Kanzlei mit den beiden Standorten Wiesbaden und Darmstadt hat sich zu einer für Qualität und Mandantennähe bekannten Einheit entwickelt.

Heute

Über uns

Aufgrund der unterschiedlichen technischen Qualifikationen unserer Anwälte können wir Erfindungen in einem breiten Spektrum betreuen. Besonders intensiv ist unsere Kanzlei im Gebiet der Elektrotechnik, der Medizintechnik sowie im Maschinenbau und der Verfahrenstechnik tätig.

Unsere Kanzlei ist neben der Betreuung von Patent- und Markenanmeldungen auch für ihre Durchsetzung der entsprechenden Schutzrechte in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren bekannt.

Von 2001 bis 2010 war unsere Kanzlei beispielsweise  in einer Patentstreitigkeit der Deutschen Telekom AG mit der QPSX Europe GmbH tätig, einer Lizenznehmerin der australischen QPSX Communications LTD., und zwar auf dem Gebiet der asynchronen Zeitmultiplex-Kommunikationsnetze (ATM) wegen angeblicher Verletzung der ITU Standards I.363.3 UND I.363.5. Das den Interessen unserer Mandantin entgegenstehende QPSX Patent konnte erfolgreich vernichtet werden.

Von 2007 bis 2011 unterstützte unsere Kanzlei die deutsche Telekom AG bei diversen Rechtsstreitigkeiten mit der CIF Licensing LLP, einer Tochtergesellschaft von General-Electrics betreffend die DSL Technologie. Die Verfahren zählten zu einem der größten Komplexe von Patentstreitigkeiten in Deutschland und konnten erfolgreich beendet werden.

In 2012 gelang es uns, in einem Nichtigkeitsberufungsverfahren ein Patent auf dem Gebiet der Medizintechnik u.a. aufgrund der mobilen Ausgestaltung eines Therapiesystems zu verteidigen (BGH X ZR 88/09 – „Elektronenstrahltherapiesystem“, GRUR 2012, 475).

Mit dem am 3. Januar 2013 vom OLG Düsseldorf (I-2 U 22/10 – Regenschirm) ergangenen Urteil gelang es uns zu Gunsten der Beklagten, die auf die BGH-Entscheidung „Okklusionsvorrichtung“ aufbauende Rechtsprechung betreffend die patentrechtliche Äquivalenz wesentlich weiter mit zu entwickeln. Das OLG folgte unserem Argument, dass eine äquivalente Verletzung ausscheidet, wenn der Hauptanspruch des Klagepatents nur eine von zwei verschiedenen Varianten eines gewürdigten Stand-der-Technik-Dokuments aufgreift, die angegriffene Ausführungsform jedoch auf der anderen Variante basiert.

Im Jahr 2016 gelang es uns, beim OLG Frankfurt/Main, die Nutzung von „Beautytox“ und „Beautétox“ aufgrund der Unionsmarke „Beauty-Tox“ EU-weit zu untersagen und gleichzeitig für einige EU-Länder Auskunft- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Das Urteil wurde in GRUR 2016, 817, PharmR 2016, 250, MarkenR 2016, 325, LSK 2016, 180454 (Ls.) und BeckRS 2016, 07669 veröffentlicht, fand zahlreiche Erwähnungen in der Literatur (Beck Online Kommentar, Art. 1 UMV, Rn. 13 und Rn. 27a; Dr. M. Kochendörfer in GRUR 2016, 778; GRUR-RR 2016, 481) und wurde auch im Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH vom 12.1.2017 zu Auskunftsansprüchen in einzelnen EU-Staaten diskutiert (GRUR-Prax 2017, 91).

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