Über uns
Aufgrund der unterschiedlichen technischen Qualifikationen unserer Anwälte können wir Erfindungen in einem breiten Spektrum betreuen. Besonders intensiv ist unsere Kanzlei im Gebiet der Elektrotechnik, der Medizintechnik sowie im Maschinenbau und der Verfahrenstechnik tätig.
Unsere Kanzlei ist neben der Betreuung von Patent- und Markenanmeldungen auch für ihre Durchsetzung der entsprechenden Schutzrechte in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren bekannt.
Von 2001 bis 2010 war unsere Kanzlei beispielsweise in einer Patentstreitigkeit der Deutschen Telekom AG mit der QPSX Europe GmbH tätig, einer Lizenznehmerin der australischen QPSX Communications LTD., und zwar auf dem Gebiet der asynchronen Zeitmultiplex-Kommunikationsnetze (ATM) wegen angeblicher Verletzung der ITU Standards I.363.3 UND I.363.5. Das den Interessen unserer Mandantin entgegenstehende QPSX Patent konnte erfolgreich vernichtet werden.
Von 2007 bis 2011 unterstützte unsere Kanzlei die deutsche Telekom AG bei diversen Rechtsstreitigkeiten mit der CIF Licensing LLP, einer Tochtergesellschaft von General-Electrics betreffend die DSL Technologie. Die Verfahren zählten zu einem der größten Komplexe von Patentstreitigkeiten in Deutschland und konnten erfolgreich beendet werden.
In 2012 gelang es uns, in einem Nichtigkeitsberufungsverfahren ein Patent auf dem Gebiet der Medizintechnik u.a. aufgrund der mobilen Ausgestaltung eines Therapiesystems zu verteidigen (BGH X ZR 88/09 – „Elektronenstrahltherapiesystem“, GRUR 2012, 475).
Mit dem am 3. Januar 2013 vom OLG Düsseldorf (I-2 U 22/10 – Regenschirm) ergangenen Urteil gelang es uns zu Gunsten der Beklagten, die auf die BGH-Entscheidung „Okklusionsvorrichtung“ aufbauende Rechtsprechung betreffend die patentrechtliche Äquivalenz wesentlich weiter mit zu entwickeln. Das OLG folgte unserem Argument, dass eine äquivalente Verletzung ausscheidet, wenn der Hauptanspruch des Klagepatents nur eine von zwei verschiedenen Varianten eines gewürdigten Stand-der-Technik-Dokuments aufgreift, die angegriffene Ausführungsform jedoch auf der anderen Variante basiert.
Im Jahr 2016 gelang es uns, beim OLG Frankfurt/Main, die Nutzung von „Beautytox“ und „Beautétox“ aufgrund der Unionsmarke „Beauty-Tox“ EU-weit zu untersagen und gleichzeitig für einige EU-Länder Auskunft- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Das Urteil wurde in GRUR 2016, 817, PharmR 2016, 250, MarkenR 2016, 325, LSK 2016, 180454 (Ls.) und BeckRS 2016, 07669 veröffentlicht, fand zahlreiche Erwähnungen in der Literatur (Beck Online Kommentar, Art. 1 UMV, Rn. 13 und Rn. 27a; Dr. M. Kochendörfer in GRUR 2016, 778; GRUR-RR 2016, 481) und wurde auch im Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH vom 12.1.2017 zu Auskunftsansprüchen in einzelnen EU-Staaten diskutiert (GRUR-Prax 2017, 91).